Bewertung
Der Artikel ist von 2019. Er hat mit der Kommunalwahl 2024 nichts zu tun. Außerdem ist der Fall längst geklärt: Der Verdacht eines Wahlbetrugs hat sich nicht bestätigt.
Fakten
Der Screenshot stammt von einem Artikel des Tagesspiegels vom August 2019. Die Zeitung berichtete: «Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat Vorermittlungen wegen Verdachts des Wahlbetrugs bei der Kommunalwahl am 26. Mai eingeleitet. Hintergrund sind Recherchen des Tagesspiegels, denen zufolge ein junger Wahlhelfer in einem Wahllokal im Landkreis Oder-Spree Stimmen für die AfD bei der Auszählung bewusst den Grünen zugeschlagen hat.» Heißt: Es geht hier nicht um die Kommunalwahl 2024.
Hinweise auf einen Wahlbetrug bei der Wahl 2024 liegen dem Landeswahlleiters für Brandenburg nicht vor. Ein Sprecher von dessen Geschäftsstelle teilte der Deutschen Presse-Agentur (dpa) mit: «Beim Landeswahlleiter sind zu den jüngsten Kommunalwahlen keine Beschwerden zum Thema „Wahlbetrug“ eingegangen.»
Staatsanwaltschaft stellte Verfahren ein
Was wurde aus dem Verdacht von 2019? Die betroffene Gemeinde hat die Stimmen wegen des Vorwurfs noch einmal ausgezählt, teilte die Wahlleiterin Christine Kinner der dpa auf Anfrage schriftlich mit. «Auffällig hohe Abweichungen bzw. Verschiebungen in der Stimmenzuordnung waren hingegen auch nach der nochmaligen Auszählung der Stimmen nicht festzustellen.» Es seien «nur unwesentliche Verschiebungen festzustellen» gewesen, die beim bis in die Nacht dauernden Auszählungsprozess durchaus gelegentlich vorkommen würden.
«Bei der nachträglichen Kontrollzählung konnte nur eine Stimmenabweichung bei der AFD von 5 Stimmen zum Ergebnis festgestellt werden, die jedoch keinen wesentlichen Einfluss auf das endgültige Wahlergebnis hatte», erklärte Wahlleiterin Christine Kinner. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren «letztendlich ohne Anklageerhebung Ende Februar 2020 eingestellt, da sich der Verdacht gegen den Beschuldigten weder bestätigt hat noch durch einen anderen Täter eine Wahlfälschung festgestellt werden konnte».
(Stand: 20.6.24)