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EU-Bürger können auch künftig Bankkonten im Ausland eröffnen

Auf TikTok kursieren mehrere Videos, die das «Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz» (BRUBEG) kommentieren. In einem Video dazu erklärt ein Mann: «Das war’s, Leute, für alle, die jetzt noch als EU-Bürger (…) ein Konto im Ausland eröffnen möchten.» Sein dramatischer Vortrag und der eingeblendete Text mit der Aussage: «Kein Konto mehr im Ausland! KÜNDIGUNG ab 2027» erwecken den Eindruck, EU-Bürgerinnen und EU-Bürger dürften Auslandskonten künftig weder neu eröffnen noch vorhandene behalten.

Bewertung

Die Behauptungen sind teilweise irreführend. Ein Verbot für Bankkonten von EU-Bürger in Drittstaaten gibt es nicht.

Fakten

Das BRUBEG setzt die zuvor verabschiedete europäische Eigenkapitalrichtlinie CRD VI (EU-Richtlinie 2024/1619) in deutsches Recht um. Die für die Behauptung relevanten Änderungen und die damit einhergehenden Pflichten richten sich ausschließlich an Banken, nicht an Kunden.

Wie Fachmedien bereits zuvor berichtet haben, ist hierfür der neu hinzugekommene Artikel 21c des CRD VI relevant. Ab dem 11. Januar 2027 müssen Banken außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eine Zweigstelle in jedem EU-Mitgliedstaat unterhalten, in dem sie sogenannte Kernbankdienstleistungen anbieten.

Davon sind Unternehmen in der Schweiz ebenso betroffen wie solche aus den USA oder den Philippinen. Zu Kernbankdienstleistungen gehören beispielsweise Girokonten oder Kredite.

Kontoeröffnung auf Eigeninitiative bleibt möglich

Im zweiten Absatz von Artikel 21c wird eine Ausnahme genannt: Das sogenannte Reverse Solicitation wird es EU-Bürgern auch weiterhin möglich machen, eigeninitiativ Banken in Drittstaaten außerhalb des EWR zu kontaktieren, um dort beispielsweise ein Konto zu eröffnen.

Es handelt sich damit keineswegs um ein generelles Verbot von Auslandskonten für EU-Bürger. Vielmehr wird der Handlungsspielraum für Unternehmen reguliert, wenn sie Finanzdienste in EU-Staaten anbieten möchten.

Eine weitere Ausnahme (Absatz 4) betrifft Dienstleistungen, die unter die Markets in Financial Instruments Directive II (MiFID II) fallen. Das betrifft zum Beispiel klassische Wertpapiergeschäfte wie Depots. Sie sind damit von der Zweigstellenpflicht ausgenommen.

Vorhandene Bankkonten sind nicht betroffen

Zuletzt sind Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, vor den Änderungen geschützt (Absatz 5). Dieser Bestandsschutz wird am Ende des Videos erwähnt. Wie bereits erklärt, ist die Eröffnung von Auslandskonten aber auch danach noch möglich.

Die neue Zweigstellenpflicht gilt für Bestandskunden nicht rückwirkend. Die im Video geäußerte Prognose, dass Banken außerhalb der EU die Konten ihrer EU-Bestandskunden kündigen werden, muss also nicht zwingend eintreten.

Dennoch könnten sich durch die Änderung gerade kleinere Unternehmen dazu entschließen, ihr Angebot für bestimmte EU-Länder einzustellen. Das bleibt aber spekulativ. Letztlich entscheiden Banken selbst, ob sie Bestandskonten weiterführen. Explizit zur Schließung gezwungen werden sie vom BRUBEG beziehungsweise CRD VI nicht.

Herkunft des Videos

Der Tiktok-Clip ist ein von Dritten geteilter Ausschnitt aus einem längeren Youtube-Video. Der Herkunftskanal produziert Content mit sich überschneidenden Themen zu Finanzen und Politik. Der Betreiber des Kanals ist Medienberichten zufolge (hinter Bezahlschranke) politisch aktiv. In den Videos auf beiden Plattformen werden die oben angeführten Behauptungen geäußert.

Auf der Website, dessen Inhalt die Person im Video wiedergibt, werden Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bankkonten im EU-Ausland angeboten. Damit ist sie gegebenenfalls von den neuen Pflichten betroffen.

(Stand: 10.9.2026)

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Wirtschaft, EU

Autor(en): dpa

Ursprünglich hier veröffentlicht.

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