Bewertung
Fehlender Kontext: Wahlurnen müssen in Berlin verschlossen sein, eine Versiegelung ist jedoch nicht vorgeschrieben.
Fakten
Die Berliner Landeswahlordnung enthält keine Vorschrift, nach der eine Wahlurne mit einem Siegelsticker gesichert sein muss. Paragraf 41 schreibt vor, dass sich der Wahlvorstand vor Beginn der Wahl davon überzeugt, dass die Urne leer ist. Anschließend muss sie verschlossen werden. Den Schlüssel nimmt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher an sich. Bis zur Entleerung nach Abschluss der Wahl darf die Urne nicht geöffnet werden.
Entscheidend ist der Verschluss, nicht der Aufkleber
Auf der im Foto gezeigten Wahlurne ist ein Vorhängeschloss zu erkennen, das geschlossen zu sein scheint. Der teilweise gelöste Siegelsticker ist für die Einhaltung der Vorschrift nicht entscheidend. Aus dem Foto lässt sich daher nicht ableiten, dass die Urne unzulässig geöffnet werden konnte oder nicht ordnungsgemäß verschlossen war. Der fehlende Kontext erzeugt vielmehr den falschen Eindruck, ein unversehrtes Siegel sei gesetzlich vorgeschrieben.
Auch die Bundeswahlordnung verlangt keine Versiegelung. In Paragraf 51 ist festgelegt, dass eine Wahlurne einen Deckel und einen höchstens zwei Zentimeter breiten Einwurfschlitz haben sowie verschließbar sein muss. Ein bestimmter Verschluss durch ein Siegel wird auch dort nicht verlangt. Berlins Landeswahlleiter Stephan Bröchler zog nach der Wahl eine positive Bilanz: Es seien keine größeren Probleme bekannt geworden, die Wahl sei insgesamt gut gelaufen.
(Stand: 23.09.2026)
