Bewertung
Wahlurnen müssen laut der Landeswahlordnung von Sachsen-Anhalt nicht versiegelt werden. Sie müssen am Wahltag bis zur Auszählung aber geschlossen gehalten werden.
Fakten
Die Landeswahlordnung (LWO) von Sachsen-Anhalt regelt die Abläufe von Wahlen und schreibt zum Beispiel vor, wie die Wahllokale ausgestattet sein müssen und welche Abläufe am Wahltag einzuhalten sind. Paragraf 45 gibt die Beschaffenheit der Wahlurnen vor. Sie müssen über einen Deckel verfügen und verschließbar (nicht: abschließbar) sein. Auch zur Größe der Behältnisse gibt es Vorgaben.
Paragraf 47 regelt die Eröffnung der Wahlhandlung. Darin finden sich Angaben zum Umgang mit den Urnen: «Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.»
Von einem Siegel ist in der Landeswahlordnung nicht die Rede. Dass Unbefugte nicht in die Urne greifen und Stimmzettel entnehmen oder austauschen können, soll durch die Aufsicht durch den Wahlvorstand sichergestellt werden. Dieser besteht aus mindestens fünf Personen. Außerdem dürfen Wahlen von jedem und jeder beobachtet werden. Von dpa-Fotografen am Wahltag gemachte Fotos zeigen aber, dass in manchen Lokalen auch Siegel oder Schlösser zum Einsatz kommen.
Auch Wahlbriefe müssen «unter Verschluss» aufbewahrt werden
Auch die bei der Briefwahl eintreffenden Wahlbriefe – ob per Post oder in Abgabestellen vor Ort – müssen «unter Verschluss» bleiben, wie es in Paragraf 66 der LWO heißt. Wie die örtlichen Wahlbehörden das sicherstellen, ist ihnen überlassen. Vor der Bundestagswahl 2025 zeigte ein Video aus dem sächsischen Torgau zum Beispiel eine mit einem Schloss gesicherte Urne für Wahlbriefe. Sie war allerdings auf der Rückseite des Deckels geöffnet worden – laut Polizei widerrechtlich. Nach Angaben der Stadt seien keine Wahlbriefe entwendet worden.
Dass Wahlurnen verschlossen sein müssen, aber kein Siegel benötigen, gilt auch bei anderen Wahlen und in anderen Bundesländern. Die Bundeswahlordnung schreibt ebenfalls keine Siegel vor. Finden sich aufgebrochene Siegel an den Urnen, stammen diese meist von zurückliegenden Wahlen und Abstimmungen.
(Stand: 6.9.2026)
