Bewertung
In Sachsen-Anhalt gibt es diese Praxis einer angeblich von Wahlhelfern beziehungsweise -vorständen zu unterschreibenden Vollmacht nicht, wie die Landeswahlleiterin auf Anfrage mitteilt. Die Landeswahlordnung räumt den Kreiswahlausschüssen aber das Recht ein, im Fall von Fehlern einzugreifen und aus den Wahllokalen gemeldete Ergebnisse zu berichtigen.
Fakten
Wahlhelfer gehören am Tag der Wahl zum jeweiligen Wahlvorstand, der für ein Wahllokal beziehungsweise einen Wahlbezirk zuständig ist. Dieser Vorstand besteht aus fünf bis acht Mitgliedern. Sie zählen die Stimmen aus und fertigen eine Niederschrift an. Diese wird zusammen mit den Stimmzetteln an die Gemeinden und dann an den jeweiligen Kreiswahlleiter weitergegeben, damit dieser das Ergebnis auf Kreisebene ermitteln kann.
Um eine Vollmacht geht es bei diesem Prozedere an keiner Stelle. Das schreibt auch die Landeswahlleiterin von Sachsen-Anhalt auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur. Alle Mitglieder des Wahlvorstands, also die Helfer, müssen die Niederschrift aber genehmigen und unterschreiben.
Kreiswahlausschuss darf Fehler prüfen und korrigieren
Der Kreiswahlleiter prüft alle eingegangenen Niederschriften. Stellt er Auffälligkeiten oder mögliche Fehler fest, muss er diesen laut Landeswahlordnung nachgehen. Er kann zum Beispiel eine Nachzählung durchführen lassen, die – wie auch die erste Zählung – öffentlich ist, also von jedem beobachtet werden kann.
Das vom Kreiswahlleiter ermittelte Ergebnis für den Wahlkreis wird wiederum dem Kreiswahlausschuss vorgelegt. Dieser stellt dann zum Beispiel fest, wer der Wahlkreissieger ist. Die Ergebnisse aus den Wahlkreisen gehen an die Landeswahlleiterin.
Paragraf 68 der Landeswahlordnung sieht auch vor, dass der Kreiswahlausschuss mögliche Fehler der Wahlvorstände berichtigen darf: «Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.»
Bekannte und rechtlich vorgegebene Abläufe
Eine Vollmacht muss dafür laut Landeswahlordnung nicht erteilt werden. Es handelt sich auch nicht um eine Neuerung, sondern um die übliche und vom Gesetz vorgegebene Praxis beim Auszählen und beim Zusammentragen der Ergebnisse.
Es ist nicht bekannt, was genau in der angeblichen Wahlhelferschulung gesagt wurde, von der in dem Screenshot die Rede ist. Angaben zu Ort, Wahlkreis oder Datum der Schulung fehlen. Es lässt sich also nicht aufklären, ob dort eine falsche Angabe gemacht wurde oder ob es zu einem Missverständnis kam.
Einem Social-Media-Nutzer zufolge soll der Beitrag in einer Kommentarspalte unter einem Online-Artikel zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt veröffentlicht worden sein, wo die Landeswahlordnung einen solchen Ablauf nicht vorsieht. Auch in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern, wo im September ebenfalls gewählt wird, gibt es keine solchen Regelungen.
(Stand: 4.9.2026)
