Die Strafverfolgung ist vom Offenbarungsverbot ausgenommen. Man kann sich also nicht durch einen
Das neue Selbstbestimmungsgesetz erleichtert seit November 2024 trans- und intergeschlechtliche sowie nichtbinären Menschen das Ändern ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen. Während früher ein Gericht über solche Änderungen entschied, genügt künftig eine einfache Erklärung beim Standesamt. Eine geplante Änderung muss drei Monate im Voraus beim Standesamt angemeldet werden.
Nach der Änderung werden die frühere Geschlechtsidentität und Namen vor dem Zugriff durch Dritte geschützt. Dies soll Zwangs-Outings und Diskriminierung verhindern. Das sogenannte Offenbarungsverbot sieht dabei auch Bußgelder vor.
Doch es gibt Ausnahmen: Laut § 13 Abs. 1 SBGG dürfen frühere Geschlechtsangaben und alte Vornamen offengelegt werden, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen. Dazu gehört, dass Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden ihre Aufgaben erfüllen können.
Die Polizei darf etwa im Rahmen eines Gerichtsbeschlusses ermitteln, wenn ein Kreditnehmer seine Zahlungspflichten ignoriert. So soll gewährleistet werden, dass sich niemand durch die Änderung des Geschlechtseintrages der Strafverfolgung entziehen kann.
(Stand: 12.11.2024)