Bewertung
Die Bundeswahlordnung schreibt kein bestimmtes Material für die Beschaffenheit von Wahlurnen vor. Das gilt in allen Bundesländern.
Fakten
Der Bundeswahlordnung zufolge müssen Wahlurnen mit einem verschließbaren Deckel ausgestattet sein. Bevor das Wahllokal öffnet, überprüft der aus mehreren Personen bestehende Wahlvorstand, dass die Urne leer ist. Dabei kontrollieren sich die Mitglieder wie bei allen Tätigkeiten, die den Wahlprozess betreffenden, gegenseitig.
Nach der Überprüfung wird die Wahlurne geschlossen und darf bis zum Ende der Wahlzeit nicht geöffnet werden. Die Einhaltung dieser Vorschrift wird sowohl vom Wahlvorstand als auch von der Öffentlichkeit überwacht.
Einige Wahlvorstände sichern die Wahlurnen in ihren Wahlbüros mit Schlössern oder Siegeln. Die Bundeswahlleiterin betont jedoch, dass es keine Vorschrift gibt, die das verlangt – wie ein Faktencheck der Nachrichtenagentur dpa darlegt.
Alle interessierten Bürger und Bürgerinnen haben das Recht, den gesamten Wahlablauf, einschließlich der Stimmenauszählung, zu beobachten. Dies sichert die Integrität und Fairness des Prozesses.
Diese Vorschriften gelten auch in Hessen. Besondere Anforderungen an das Material der Wahlurne bestehen nicht, bestätigte das Büro des hessischen Landeswahlleiters auf Anfrage der dpa.
Wahlurnen aus Pappe sind kein Indiz für Wahlbetrug. Entscheidend sind die gesetzlichen Sicherungsmaßnahmen, die eine Manipulation verhindern und eine faire Wahl gewährleisten.
(Stand: 27.01.2025)