Bewertung
Von einer Anschaffung der Meinungsfreiheit ist in dem Gesetzentwurf nicht die Rede. Welche Artikel des Grundgesetzes (GG) im Ernstfall eingeschränkt werden würden, ist im Gesetzesentwurf explizit erfasst.
Fakten
Die mehr als 190 WHO-Mitgliedsstaaten verabschiedeten die IGV-Anpassungen, wie etwa das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf seiner Webseite zusammenfasst. Die Verhandlungen hatten mehrere Jahre gedauert. Deutschland stimmte diesem Paket zu. Die Anpassungen traten am 19. September 2025 in Kraft.
International gilt es als Erfolg, dass ein Konsens erzielt werden konnte. Doch nicht alle Staaten unterstützen die Anpassungen: Wie die «FAZ» berichtet, gab Italien im Juli 2025 bekannt, Einspruch gegen Anpassungen der IGV einzulegen. Die USA, die aus der WHO austreten wollen, wiesen den Beschluss bereits im vergangenen Jahr ab.
Anpassungen sollen internationale Zusammenarbeit stärken
Ziel ist es, die internationale Zusammenarbeit bei Gesundheitsrisiken wie Pandemien oder anderen globalen Notlagen zu stärken. Die IGV sind seit 2007 völkerrechtlich verbindlich, ihre Umsetzung liegt jedoch in der Verantwortung der Mitgliedsstaaten, wie das Robert Koch-Institut (RKI) erläutert.
Mit dem Kabinettsbeschluss vom 16. Juli 2025 soll nun deutsches Recht an diese Änderungen angepasst werden: So zum Beispiel Meldepflichten, Definition einer «pandemische Notlage», nationale Koordinierungsstellen und internationale Solidarität bei Verteilung von Wissen und Impfstoffen. Der Gesetzentwurf bedarf vor Inkrafttreten noch einer parlamentarischen Zustimmung.
In Artikel 2 des Gesetzentwurfs ist ausdrücklich geregelt, welche Grundrechte durch die Umsetzung der IGV-Änderungen im Ernstfall eingeschränkt werden: Artikel 2 Absatz 2 GG, also das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person beispielsweise durch Quarantäne oder Isolation; Artikel 10 GG zum Brief- und Postgeheimnis etwa durch Kontrolle von Kommunikationswegen im Seuchenfall und Artikel 11 GG zur Freizügigkeit – zum Beispiel durch Reisebeschränkungen oder Bewegungsauflagen.
Eine Abschaffung der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Eine Passage sorgt aber in diesem Zusammenhang für Kritik: «Jeder Vertragsstaat schafft, stärkt und erhält die Kernkapazitäten aufrecht für […] die Risikokommunikation, einschließlich des Umgangs mit Fehl- und Desinformation.» Von einem «Maulkorb-Gesetz» ist die Rede und von «Meinungsfreiheit unter Quarantäne».
WHO hat keine Exekutivbefugnis
Die WHO spricht ausschließlich Empfehlungen aus, deren Umsetzung obliegt jedem Staaten souverän. Auch während der Corona-Pandemie gab es zwar WHO-Empfehlungen. Über Lockdowns, Impfungen oder Maskenpflicht wurde jedoch national entschieden.
(Stand: 25.9.2025)
