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Kindesmissbrauch bleibt strafbar

Dass Kinder und Jugendliche besonderen Schutz verdienen, ist gesellschaftlicher Konsens. Nun kursiert im Netz aber die Behauptung, dass sexuelle Handlungen an Kindern künftig «im Rahmen des Gleichgestellungsgesetzes nicht mehr bestraft werden können». Mit diesem Vorhaben habe sich der Bundestag befasst. Was steckt dahinter?

Bewertung

Falsch. Weder das Gleichstellungsgesetz noch das Selbstbestimmungsgesetz thematisieren sexuellen Missbrauch von Kindern. Dieser bleibt nach wie vor strafbar. Der Bundestag lehnte eine Petition ab, die Pädophilie als schützenswerte sexuelle Identität ins Grundgesetz aufnehmen wollte.

Fakten

Gegenstand der Behauptung ist eine Petition aus der Bevölkerung, die unter anderem erreichen wollte, dass Pädophilie zum Schutz vor Diskriminierung in Artikel 3 des Grundgesetzes aufgenommen wird. Über die Petition wurde zwar im Bundestag abgestimmt. Ansonsten stimmt an der Geschichte aber nichts.

Der Weg einer Petition um Parlament

Ende September 2024 wurde im Bundestag über die angesprochene (Download, S. 4, Nr. 34) sowie weitere Petitionen in Form einer Sammelübersicht (Drucksache 20/12841) abgestimmt. Der Bundestag folgte der Empfehlung des Petitionsausschusses und schloss das Verfahren ab (im Video ab 8:26 Min., im Plenarprotokoll auf S. 24398). Das bedeutet: Die Petition wurde abgelehnt.

Dass sich damit trotz nur 37 Unterzeichnern jemand befasst hat, liegt am Petitionsrecht. Denn gemäß Grundgesetz hat hierzulande jeder das Recht, sich «schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die […] Volksvertretung zu wenden.» Eine Mindestanzahl an Unterzeichnern ist keine Voraussetzung dafür, dass eine Petition geprüft wird.

Völlig anderer Sachverhalt: Gleichstellung und Selbstbestimmung

Darüber hinaus, dass sie abgelehnt wurde, hatte die Petition aber auch weder etwas mit dem Gleichstellungs- noch mit dem Selbstbestimmungsgesetz zu tun. Das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) soll die die Gleichstellung von Frauen und Männern in Bundesbehörden gewährleisten.

Mit dem Vorwurf ist womöglich das Selbstbestimmungsgesetz gemeint, eigentlich Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), das seit November 2024 in Kraft ist. Dieses soll es inter- und transgeschlechtlichen sowie nichtbinären Personen künftig nur erleichtern, auf dem Standesamt ihren Geschlechtseintrag und Vornamen ändern zu lassen.

In keinem der beiden Gesetze werden sexuelle Handlungen an Minderjährigen thematisiert. Das wäre ohnehin auch ein Fall für das Strafrecht: Dem Strafgesetzbuch zufolge sind sexuelle Handlungen mit Personen unter 14 Jahren grundsätzlich strafbar – nach wie vor.

Zum besseren Schutz vor sexuellem Missbrauch hat die Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP zudem erst im Sommer 2024 den Entwurf für das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen beschlossen. Der Gesetzesentwurf muss nun zunächst Bundesrat und Bundestag durchlaufen, bevor er in Kraft treten kann.

(Stand: 1.11.2024)

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Gesellschaft

Autor(en): dpa

Ursprünglich hier veröffentlicht.

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