Täuschung durch Namensänderung? Süßstoff Aspartam muss weiter so gekennzeichnet werden

„Verbrauchertäuschung: Das giftige Aspartam heißt jetzt ,Aminosweet‘“ lautet die Überschrift eines Blog-Eintrags auf der Website des Schild-Verlags. Die Autorin Niki Vogt behauptet im Text, die Herstellerfirma Ajinomoto habe den Süßstoff umbenannt, um Verbraucher zu täuschen. Außerdem sei Aspartam giftig und stehe im Verdacht, Krebs zu erzeugen. Auch auf Facebook kursiert diese Behauptung.

Doch beides ist falsch: Es stimmt zwar, dass die Firma Ajinomoto Aspartam seit 2009 nicht mehr unter dem Namen Aspartam, sondern als Aminosweet vertreibt. Das hat jedoch keinen Einfluss auf die Kennzeichnungspflicht in Deutschland und der EU. Hier muss „Aspartam“ oder die sogenannte E-Nummer angegeben werden – unabhängig vom Hersteller oder Markennamen. Der Süßstoff ist in der EU in Nahrungsmitteln zugelassen und gilt als unbedenklich. Dafür, dass er krebserregend ist, fanden Prüfbehörden keine Hinweise.

Ein Ausschnitt des Blog-Beitrags von Niki Vogt unter anderem auf Facebook verbreitet (Quelle: Facebook; Screenshot und Schwärzung: CORRECTIV.Faktencheck)


Kennzeichnung von Aspartam und anderen Zusatzstoffen ist EU-weit geregelt, Markennamen sind nicht zulässig

So wie Zahnpasta manchmal Colgate oder Elmex heißt, haben auch Süßstoffe, abhängig vom Hersteller, andere Markennamen: AminoSweet, NutraSweet oder Equal zum Beispiel. Darauf, wie der Süßstoff auf der Verpackung stehen muss, haben diese Markennamen aber keinen Einfluss.

Wie Zusatzstoffe von Lebensmitteln ausgewiesen werden müssen, regelt die Lebensmittel-Informationsverordnung, die in allen EU-Staaten gilt. Demnach muss Aspartam mit dem Klassennamen, also Süßungsmittel, und der E-Nummer oder dem Namen, also E951 oder Aspartam, genannt werden – ein Markenname ist nicht zulässig. Gibt ein Hersteller in der Zutatenliste nur die E-Nummer an, dann muss zusätzlich auf dem Etikett „enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)“ stehen.

Dieser Hinweis soll Menschen mit einer Stoffwechselerkrankung Phenylketonurie schützen, denn sie müssen einen Abbaustoff des Süßungsmittels namens Phenylalanin meiden.

Auf die Kennzeichnungspflicht wies uns auch eine Sprecherin des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hin: „Ein Markenname kann die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung darüber hinaus allenfalls (außerhalb des Zutatenverzeichnisses) ergänzen, jedoch nicht ersetzen“, schreibt sie.

EU-Lebensmittelsicherheitsbehörde bewertet Aspartam in momentan gebräuchlichen Mengen als unbedenklich

Auch, dass Aspartam giftig oder krebserregend sei, wie in den Beiträgen behauptet wird, stimmt nicht. Die europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA kam nach mehreren wissenschaftlichen Studien zu dem Schluss, dass eine Menge von 40 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht pro Tag unbedenklich sei.

Die US-amerikanische Food and Drug Administration, also die Prüfbehörde der USA, kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Aspartam nicht krebserregend sei. Allerdings rät die Verbraucherzentrale Berlin, generell eher Zucker zu reduzieren, als auf Süßungsmittel umzusteigen.

Weitere Informationen zur Sicherheit von Aspartam haben wir hier im Mai 2023 in einem Faktencheck recherchiert.

Redigatur: Matthias Bau, Gabriele Scherndl

Die wichtigsten, öffentlichen Quellen für diesen Faktencheck:

  • BMEL-Seite zu Lebensmittelkennzeichnung: Link (archiviert)
  • EU Lebensmittel-Informationsverordnung: Link (archiviert)
  • EFSA-Themenseite zu Aspartam: Link (archiviert)
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Autor(en): CORRECTIV

Ursprünglich hier veröffentlicht.

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