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Kein neues Gesetz für Alleinerziehende

1.250 Euro monatlich für Alleinerziehende, einfach so? Ein Tiktok-Video verbreitet diese Behauptung: Ein neues Gesetz sichere Alleinerziehenden ab sofort bis zu 1.250 Euro pro Monat von der Deutschen Rentenversicherung. Die Auszahlung erfolge automatisch und gelte bereits in mehreren Bundesländern. Sogar Großeltern könnten profitieren. Kann das stimmen?

Bewertung

Falsch. Eine solche Leistung gibt es nicht, wie die Deutsche Rentenversicherung bestätigt.

Fakten

Eine Sprecherin der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erklärte auf Anfrage der dpa: Es gebe weder eine Sonderzahlung für Alleinerziehende, noch seien Änderungen in diese Richtung geplant. Leistungen der DRV basieren auf individuellen Versicherungszeiten. Pauschale Zahlungen wie 1.250 Euro monatlich für bestimmte Gruppen gehören nicht dazu.

Auch auf Länderebene existieren keine Sonderprogramme der Deutschen Rentenversicherung – auch wenn das in dem Tiktok-Video für Berlin, Hessen und Nordrhein-Westfalen behauptet wird. Die DRV-Sprecherin wies darauf hin, dass Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch VI geregelt sind. Dieses Gesetz gelte nicht nur für den Bundesträger, sondern auch für die Regionalträger in den Bundesländern. «Wir arbeiten alle nach dieser gesetzlichen Grundlage.» Die Bestimmungen gelten also deutschlandweit, und alle Träger – ob auf Bundes- oder Landesebene – folgen denselben Regeln.

Leistungen für Alleinerziehende

Die Rentenversicherung zahlt zudem generell keine pauschalen Beträge an Alleinerziehende. Ihr Schwerpunkt liegt auf Rentenzahlungen und Rehabilitationsmaßnahmen, nicht auf direkter Familienunterstützung. Leistungen wie die Erziehungsrente greifen nur unter bestimmten Bedingungen, etwa wenn der geschiedene Ehepartner verstorben ist. Auch hier richtet sich die Höhe nach den Rentenansprüchen, einen Festbetrag gibt es nicht.

Finanzielle Hilfen erhalten Alleinerziehende meist von anderen Stellen: vom Jobcenter (Bürgergeld), der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (Kinderzuschlag), dem Jugendamt (Unterhaltsvorschuss) oder dem Finanzamt (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende). Die Rentenversicherung ist für solche Zahlungen nicht zuständig.

(Stand: 30.7.2025)

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Politik

Autor(en): dpa

Ursprünglich hier veröffentlicht.

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