Bewertung
Falsch. Das Innenministerium plant keine pauschale Entlassung von AfD-Mitgliedern in der Bundespolizei. Stattdessen betont die Behörde die Notwendigkeit individueller Prüfungen und die Einhaltung des geltenden Rechts.
Fakten
Ursprünglich hatte die Wochenzeitung «Junge Freiheit» von einem Eintrag im Intranet der Bundespolizei berichtet, wonach Beamte auf mögliche dienstrechtliche Konsequenzen hingewiesen werden, wenn sie für eine gesichert rechtsextreme Partei aktiv sind. Das Bundesinnenministerium wies Vorwürfe, AfD-Mitglieder aus der Bundespolizei entfernen zu wollen, am 17. Januar 2025 auf einer Pressekonferenz in Berlin zurück (dpa berichtete).
Auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur (dpa) erklärte ein Sprecher des Innenministeriums: «Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte finden ausschließlich auf Grundlage des geltenden Rechts statt.» Eine Mitgliedschaft in einer als rechtsextremistisch eingestuften Partei könne Zweifel an der Verfassungstreue begründen. Ein Dienstvergehen liege dann vor, wenn sich Beamte aktiv für verfassungsfeindliche Positionen einsetzen oder öffentlich extremistische Ansichten vertreten.
Die AfD wird auf Bundesebene vom Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuft. Die AfD-Landesverbände in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt sind vom jeweiligen Landesverfassungsschutz jedoch als gesichert rechtsextremistisch eingestuft.
Auch das Deutsche Institut für Menschenrechte betont, dass disziplinarrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, wenn Beamtinnen und Beamte gegen die verfassungsrechtliche Treuepflicht verstoßen. Die Pflicht zur Verfassungstreue (Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes) gilt für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst, einschließlich Lehrkräften und Justizbediensteten. Auch Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten müssen ihre Verfassungstreue wahren. Die universelle Pflicht soll sicherstellen, dass der öffentliche Dienst die freiheitlich-demokratische Grundordnung aktiv unterstützt und verteidigt.
Der Sprecher des Innenministeriums betonte weiterhin, dass stets die individuellen Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Art und Weise des Engagements innerhalb der Partei, berücksichtigt würden. Das Innenministerium setze auf individuelle Prüfungen statt pauschaler Maßnahmen.
Das Bundesministerium hat die Bundespolizei nach eigenen Angaben im vergangenen August auf die geltende Rechtslage verwiesen. Es gehe um eine aktive Betätigung in einer gesichert extremistischen Organisation. Eine Wahlkandidatur sei als eine solche aktive Betätigung zu werten. Dann sei der Vorgesetzte verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(Stand: 28.1.2025)