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Vorhaltepauschale für Arztpraxen irreführend dargestellt

Spätestens seit der Corona-Pandemie ist bei einigen Menschen das Impfen in Verruf geraten. So mehren sich nun kritische Stimmen mit Blick auf die angepasste Vorhaltepauschale für Arztpraxen für das kommende Jahr. «Künftig muss jede 4. Leistung, die ein Arzt abrechnet, eine Impfung sein, sonst wird der behandelnde Arzt sanktioniert», heißt es in einem Facebook-Reel.

Dazu wird das Video eines Redebeitrags des AfD-Politikers Martin Sichert geteilt, in dem er ebenfalls über die Neuregelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) spricht. Sichert sagt jedoch lediglich, dass Hausärzte «bestraft werden, wenn sie nicht eine Mindestanzahl von Impfungen im Quartal erfüllen». Auf der anderen Seite gebe es eine neue Bonusregelung für Praxen, die deutlich mehr impfen. Dazu müssten mindestens 7 Prozent aller erbrachten Leistungen Impfungen sein, im letzten Quartal sogar 25 Prozent.

Bewertung

Die Neuregelung sieht vor, dass die Vorhaltepauschale bei Arztpraxen gekürzt wird, in denen weniger als zehn Impfungen pro Quartal durchgeführt werden. Um einen Zuschuss zusätzlich zur Vorhaltepauschale zu erhalten, muss eine Praxis eine bestimmte Anzahl von Kriterien erfüllen. Ein mögliches Kriterium ist die Einhaltung der Impfraten von 7 beziehungsweise 25 Prozent, von der auch Sichert spricht.

Fakten

Die Aussage im Beitrag ist irreführend, da die verschiedenen Sachverhalte durcheinandergeworfen wurden, schreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf dpa-Anfrage. Die Vorhaltepauschale gibt es bereits seit 2013 in Form einer Zusatzpauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags. Mit der Änderung der Regelungen sollen ab 2026 alle Hausarztpraxen eine solche Pauschale bekommen.

Deren Höhe ergibt sich aus einer Liste mit Kriterien. Die Vorhaltepauschale ohne Zuschlag beträgt 128 Punkte. Einen Zuschlag von zehn Punkten gibt es, wenn eine Arztpraxis zwei der zehn Kriterien erfüllt. Wenn mindestens acht der zehn Kriterien erfüllt werden, gibt es 30 Punkte Zuschlag.

Damit das Kriterium 6 auf der Liste erfüllt ist, müssen mindestens 7 Prozent der abgerechneten ärztlichen Leistungen im 1., 2. und 3. Quartal Impfungen sein. Im 4. Quartal müssen es mindestens 25 Prozent sein.

Diese Impfraten müssen aber nicht eingehalten werden, um die Vorhaltepauschale zu bekommen – dafür sind lediglich zehn oder mehr verabreichte Impfungen pro Quartal nötig, was für eine Hausarztpraxis laut KBV keine Hürde darstellen sollte. Erst bei weniger als zehn Impfungen pro Quartal wird die Pauschale um 40 Prozent gekürzt.

Wie hoch die Vorhaltepauschale am Ende ausfällt, beruht auf den Zuschlagskriterien. Außerdem gibt es Praxen, für die die neuen Regelungen nicht gelten, zum Beispiel solche mit diabetologischem Schwerpunkt, für HIV-Schwerpunktpraxen und Substitutionspraxen. Auch die 10-Punkte-Zuschlagsregelung wird in diesen Fällen ausgesetzt.

(Stand: 17.10.2025)

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Gesundheit

Autor(en): dpa

Ursprünglich hier veröffentlicht.

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