Bewertung
Laut Bundeswahlordnung ist das Anbringen eines Siegels an Wahlurnen nicht vorgeschrieben. Fehlt ein Siegel, ist das also kein Indiz für Wahlbetrug. Auch Papp-Urnen dürfen eingesetzt werden.
Fakten
Die Versiegelung von Wahlurnen ist gesetzlich nicht notwendig. Die Bundeswahlordnung schreibt vor, dass Wahlurnen mit einem Deckel versehen und verschließbar sein müssen. Vor der Öffnung des Wahllokals überprüft der Wahlvorstand, ob die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorstand besteht aus mehreren Mitgliedern, diese kontrollieren sich bei allen Tätigkeiten gegenseitig.
Anschließend wird die Urne verschlossen. Sie darf bis zur Schließung der Wahllokale nicht mehr geöffnet werden. Dies wird durch den Wahlvorstand und die Öffentlichkeit sichergestellt. Das bedeutet, dass jede interessierte Person den Wahlprozess und die Stimmauszählung beobachten kann.
Einige Wahlvorstände entscheiden sich, die Wahlurnen in ihrem Wahlbüro mit Schlössern oder Siegeln zu verschließen. Laut Bundeswahlleiterin gibt es jedoch keine Vorgabe, dass zusätzliche Siegel an den Wahlurnen anzubringen sind.
Aufgebrochene Siegel können zum Beispiel von vorherigen Wahlen stammen, wie es in diesem Faktencheck zur Bundestagswahl 2021 beschrieben wird. Solange sichergestellt ist, dass die Wahlurne den gesamten Wahltag vor widerrechtlicher Öffnung geschützt wird, ist dieser Verschluss jedoch optional.
Bei der Bundestagswahl 2025 haben sich in Bezug auf Siegel oder Beschriftungen für Wahlurnen auch in NRW «keine Vorgaben geändert», teilte ein Sprecher des Ministeriums des Inneren des Landes NRW auf dpa-Anfrage schriftlich mit.
(Stand: 25.2.2025)