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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts falsch wiedergegeben

Gibt es ein neues Schlupfloch für Menschen, die abgeschoben werden sollen? «Das Bundesverfassungsgericht hat […] Abschiebungen faktisch unmöglich gemacht: Die Polizei darf demnach die Zimmer in Asylheimen nicht mehr betreten, um die Gesuchten abzuholen und zum Flughafen zu geleiten», behauptet eine Userin auf Facebook. Auch bei Telegram ist diese Aussage zu lesen. Stimmt das?

Bewertung

Hier wird ein Entschluss des Bundesverfassungsgerichts falsch wiedergegeben. Abschiebungen werden durch diesen nicht unmöglich. Die Polizei braucht nur vorab einen Durchsuchungsbeschluss.

Fakten

Im Post bei Telegram ist ein Artikel der «Bild» verlinkt. Statt des Wortlauts «unmöglich» ist hier jedoch die Rede davon, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Abschiebungen «noch schwerer» macht. Im letzten Absatz des Artikels erklärt der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei Jochen Kopelke, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Abschiebungen verlangsame, da man im Abschiebefall zusätzlichen Aufwand mit dem Einholen von Richterbeschlüssen betreiben müsse.

Was sagt das Gericht?

Die Postings und der «Bild»-Artikel beziehen sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. November (Az. 2 BvR 460/25). Das Bundesverfassungsgericht hatte einem Kläger recht gegeben, der hatte abgeschoben werden sollen. Weil er auf das Klopfen der Polizei nicht reagiert hatte, brachen die Beamten sein Zimmer mit einer Ramme auf. Das Bundesverfassungsgericht urteilte dazu nun endgültig, dass es sich dabei um eine Durchsuchung gehandelt hat – und dafür muss vorab eine richterliche Durchsuchungsanordnung eingeholt werden.

Urteil zu Schutz der Grundrechte

Denn bei einer Durchsuchung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 des Grundgesetzes verletzt. Ein Richter muss hier deshalb präventiv an der Entscheidung einer Durchsuchung beteiligt werden, um so einer Grundrechtsverletzung vorbeugen zu können. So fasst die «Legal Tribune Online» den Beschluss zusammen.

Wer der Polizei nicht die Tür öffnet, kann also trotzdem abgeschoben werden – wenn eine richterliche Durchsuchungsanordnung vorliegt. Somit sind Abschiebungen vielleicht langsamer, werden aber dadurch nicht verhindert.

(Stand: 24.11.2025)

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Autor(en): dpa

Ursprünglich hier veröffentlicht.

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