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Besitz von «Compact»-Heften ist alleine noch keine Straftat

In der vergangenen Woche hat das Bundesinnenministerium (BMI) um Ministerin Nancy Faeser (SPD) die Compact-Magazin GmbH sowie die Conspect Film GmbH verboten. Online sorgt das weiter für Diskussionen. In einem Video sagt ein Mann, dass mit dem Verbot jetzt der Besitz von «Compact»-Heften eine Straftat sei, ebenso wie das Weiterverbreiten der Zeitschrift (ab Minute 00:25). Doch stimmt das? Müssen Besitzer einer Zeitschrift mit einer Strafe rechnen?

Bewertung

Nein, der Besitz einer Ausgabe des «Compact»-Magazins ist allein noch keine Straftat. Das Verbot richtet sich in erster Linie gegen die Firmen, nicht gegen Konsumenten. Wer jedoch Inhalte mit verbotenen Kennzeichen verbreitet oder öffentlich verwendet, macht sich mitunter strafbar.

Fakten

Das vom Bundesinnenministerium verfügte Verbot vom 16. Juli 2024 betrifft das herausgebende Medienunternehmen des «Compact»-Magazins, die Compact-Magazin GmbH, sowie die Conspect Film GmbH. Nach Ansicht des BMI richten sich beide Firmen gegen die verfassungsmäßige Ordnung. In einer knapp 80-seitigen Verbotsverfügung argumentiert die Behörde, «Compact» verfolge nicht nur verfassungsfeindliche Ziele, sondern wolle diese in die Tat umsetzen.

Rechtlich handelt es sich bei dem Schritt um ein Vereinsverbot. So beruft sich das Ministerium auf Artikel 9 des Grundgesetzes und Paragraf (§) 3 des Vereinsgesetzes (VereinsG). Wieso das BMI sich auf das Vereinsgesetz bezieht, obwohl es sich um Unternehmen handelt, hat die Deutsche Presse-Agentur (dpa) in einem Faktencheck erklärt.

Für Besitzer eines «Compact»-Hefts hat das Verbot aber zunächst keine Auswirkungen: «Der reine Besitz von Compact-Magazinen stellt für sich genommen keine Straftat dar», erklärte ein BMI-Sprecher auf dpa-Anfrage. Denn: Das Vereinsverbot zielt rechtlich in erster Linie auf die Firmen ab und verbietet diese als Organisationen.

Welche rechtlichen Auswirkungen hat das Verbot?

Zu den Folgen und rechtlichen Konsequenzen informiert das BMI auf seiner Webseite. Das Verbot untersagt den Firmen jede Fortführung der bisherigen Tätigkeiten. Gegenstand der Compact-Magazin GmbH war die «Herausgabe der Zeitschrift Compact-Magazin, weiterer Publikationen und die Organisation von damit in Zusammenhang stehenden Veranstaltungen und Filmproduktionen», wie im Handelsregister nachzulesen ist.

Nach § 3 und § 8 VereinsG umfasst das Verbot auch Teil- sowie Ersatzorganisationen. Letzteres meint die Bildung neuer bzw. nachfolgender Vereinigungen, die dieselben «verfassungswidrigen Bestrebungen» anstelle der verbotenen Organisation weiterverfolgen. Faktisch hat das Verbot der Firma somit ein Verbot der Herausgabe der Zeitschrift «Compact»-Magazin als Konsequenz. Diese darf nun nicht mehr erscheinen.

Weitere Auswirkungen: Der Verkauf des Magazins sowie der Betrieb der Internetseiten und sämtlicher Benutzerkonten in sozialen Netzwerken sind ebenfalls untersagt. Die Plattform Youtube sperrte bereits zwei Kanäle, wie das US-Unternehmen auf dpa-Anfrage mitteilte. Auch die «Compact»-Webseite war nicht mehr erreichbar. Das Vermögen der beiden Firmen wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.

Verbotene Kennzeichen: Wie sich Heftbesitzer dennoch strafbar machen

Allerdings können sich auch Heftbesitzer unter Umständen nun strafbar machen: Laut dem BMI-Sprecher beinhalten die «Compact»-Magazine gemäß § 9 des Vereinsgesetzes verbotene Kennzeichen und Symbole. Im Bundesanzeiger hat das Innenministerium diese veröffentlicht.

Sie dürfen nach § 9 VereinsG «für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots» nicht mehr öffentlich in einer Versammlung oder in einem Inhalt, der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist, verwendet werden. Was genau in dem Zusammenhang als Inhalt definiert wird, steht im § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB).

Das bedeutet also: Der Besitz eines Magazins ist zwar keine Straftat, aber weil die Hefte unter die Inhalte-Definition fallen und verbotene Kennzeichen beinhalten, ist jede Form der Verbreitung der Hefte ab sofort strafbar – zum Beispiel per Verkauf. Da als Inhalt auch Bildträger erwähnt werden, ist somit ebenfalls das Teilen von «Compact»-Videos, die verbotenen Kennzeichen beinhalten, strafbar.

Allerdings gibt es Ausnahmen: Wer die verbotenen Kennzeichen zur «staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke» verwendet, macht sich nicht strafbar. Welche Sanktionen bei bestimmten Verstößen gegen das Kennzeichnungs- sowie das Vereinsverbot drohen können, ist in § 20 VereinsG geregelt.

Ist ein Verein «unanfechtbar verboten», weil er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, gibt es indes noch eine weitere Regelung: Nach § 86 Absatz 1 Nummer 2 StGB macht sich dann zudem strafbar, wer Propagandamittel der Vereinigung «im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt». Auch hier gibt es Ausnahmen.

Rechtmäßigkeit des Verbots ist unter Juristen umstritten

Es bleibt abzuwarten, ob das Verbot der Compact-Magazin GmbH sowie der Conspect Film GmbH rechtmäßig ist. Unter Juristen ist das BMI-Vorgehen umstritten. Rechtsauffassungen dazu gehen auseinander (hier, hier und hier) – aufgrund der in Deutschland nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) geltenden Meinungs- und Pressefreiheit. In Artikel 5 Absatz 2 GG heißt es aber auch, dass diese Rechte «ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre» finden.

Es ist anzunehmen, dass die beiden Unternehmen Klagen gegen das Verbot einreichen werden. Am Ende müssen dann die Gerichte entscheiden, ob das Vorgehen des Ministeriums gegen die Compact-Magazin GmbH sowie dessen Teilorganisation Conspect Film GmbH rechtmäßig ist.

(Stand: 24.7.2024)

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Politik, Gesellschaft

Autor(en): dpa

Ursprünglich hier veröffentlicht.

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