Bewertung
Gegenüber Dritten haften nicht Beamte, sondern der Dienstherr.
Fakten
Deutschland ist ein voll souveräner Staat. Wie der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages schreibt, markierte der Zwei-plus-Vier-Vertrag «den Schlusspunkt der schrittweisen Wiederherstellung der vollen Souveränität Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg». Die Behauptung, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 beweise etwas anderes, ist falsch und schon mehrmals falsifiziert worden.
Damit ist auch die daraus abgeleitete Behauptung falsch, es gebe keine Beamten. Auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1953 wird in dem Zusammenhang falsch interpretiert. Damals ging es lediglich um die Frage, wie mit zur Zeit des nationalsozialistischen Regimes eingestellten Beamten und ihren Rechten aus diesem Arbeitsverhältnis umzugehen sei.
Dienstherr haftet gegenüber Dritten
Artikel 34 im Grundgesetz setzt fest, dass für hoheitliche Taten von Beschäftigten in einem öffentlichen Amt gegenüber Dritten grundsätzlich der Staat haftet. Paragraf 839 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) formuliert den grundsätzlichen Anspruch einer Haftung von Beamten. Dieser wird durch die vorrangige Bestimmung in Art. 34 GG jedoch zu einem Anspruch gegen den Staat.
«Bei hoheitlicher Tätigkeit werden die Ansprüche eines geschädigten Dritten auf den Dienstherrn übergeleitet», teilte Britta Ibald, Pressesprecherin des Beamtenbundes (dbb), der Deutschen Presseagentur (dpa) auf Anfrage mit. «Im Außenverhältnis haftet grundsätzlich der Dienstherr.»
Schadet beispielsweise ein Mitarbeiter einer Finanzbehörde einem Bürger mit einem rechtswidrigen Bescheid, hat der Betroffene Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Land, in dem die Behörde sitzt – nicht persönlich gegenüber dem Mitarbeiter der Behörde, der den Bescheid geschrieben hat.
In anderen Fallkonstellationen hingegen müssen Beamte selbst haften. «Von der Haftung im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, ist die Haftung im Innenverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn zu unterscheiden», erklärt dbb-Sprecherin Ibald. Hier kämen Paragraf 48 des Beamtenstatusgesetzes und Paragraf 75 des Bundesbeamtengesetzes ins Spiel. Dort heißt es in Absatz 1: «Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.»
Daran ändert auch die zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 1982 nichts. Das Gericht erklärte zwar das sogenannte Staatshaftungsgesetz aus formellen Gründen für nichtig, das damals erst seit ein paar Monaten in Kraft war. Das Prinzip der Amtshaftung wurde dadurch jedoch nicht infrage gestellt.
(Stand: 14.11.2022)