Bewertung
Die Grünen wollen Beerdigungen und klassische Beisetzungsformen nicht verbieten. Dafür finden sich keine Hinweise. In einzelnen Bundesländern setzte sich die Partei aber für zusätzliche Bestattungsformen ein.
Fakten
Im Netz finden sich keine Hinweise darauf, dass die Grünen klassische Beerdigungsmethoden abschaffen wollen. In einzelnen Bundesländern wie Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt setzte sich die Partei in der Vergangenheit aber für alternative Bestattungsformen wie die «Reerdigung» ein.
Bundesweite Forderungen der Grünen zu diesem Thema sind nicht bekannt. Im Wahlprogramm zur Bundestagswahl 2025 findet sich zum Beispiel kein Abschnitt, in dem es um Bestattungsformen geht. Für Bestattungsvorschriften sind ohnehin die Bundesländer zuständig.
Ein neues Verfahren für Bestattungen ist die sogenannte Reerdigung. Dabei soll ein Leichnam innerhalb von 40 Tagen komplett zu Erde kompostiert werden. Diese soll dann in den Boden eines Friedhofs eingelassen werden. Die Reerdigung gilt als umweltfreundliche Alternative zur traditionellen Erd- oder Feuerbestattung, da sie weder fossile Brennstoffe verbraucht noch CO2-Emissionen verursacht.
Debatte in mehreren Bundesländern
Schleswig-Holstein, wo die Grünen mitregieren, ist derzeit das einzige Bundesland, in dem die Reerdigung erlaubt ist. Seit mehreren Jahren gibt es zudem die Debatte, ob andere Bundesländer folgen sollen. Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen haben sich dagegen ausgesprochen. In den beiden letztgenannten Ländern sind die Grünen an der Landesregierung beteiligt.
Kritiker äußern Zweifel an der vollständigen Zersetzung des Körpers innerhalb der vorgesehenen Zeitspanne und sehen mögliche Verstöße gegen die Würde des Verstorbenen.
Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg haben zumindest ihre Friedhöfe geöffnet und erlauben, die Erde dort beizusetzen. Befürworter argumentieren mit der Umweltfreundlichkeit dieser Art der Bestattung. Anbieter werben damit, dass sich mit einer Reerdigung ein «natürlicher Kreislauf» schließe.
(Stand: 23.05.2025)