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Mitteilung belegt nicht den Fortbestand des Deutschen Reiches

In den sozialen Netzwerken kursieren Screenshots einer Bundestags-Mitteilung von 2015. Darin steht, dass die Bundesrepublik Deutschland laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1973 als Völkerrechtssubjekt identisch mit dem des «Deutschen Reichs» sei. Daraus schlussfolgern manche, das Deutsche Reich bestehe mitsamt seinen Institutionen fort, die Organe der Bundesrepublik seien illegitim. Andere behaupten, dies zeige, dass deutsche Behördenvertreter auch heute in Wirklichkeit im Dienst des Deutschen Reiches stünden – sie seien damit selbst alle der «Reichsbürger»-Bewegung zuzuordnen, die der Verfassungsschutz als staatsfeindlich einschätzt.

Bewertung

Aus der Pressemitteilung des Bundestags werden falsche Schlüsse gezogen. Das Urteil, auf das sie sich bezieht, belegt keinesfalls einen realen Fortbestand des Deutschen Reiches. Vielmehr geht daraus hervor, dass die Institutionen der BRD rechtsgültig und legitim sind. Die Gleichsetzung der Völkerrechtssubjekte von BRD und Deutschem Reich, die in dem Urteil vorgenommen wird, hat lediglich abstrakte staatsrechtliche Folgen und ist historisch im Kontext der deutschen Teilung zu sehen.

Fakten

Die Pressemitteilung auf der Bundestags-Webseite fasst eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Partei DIE LINKE von Juni 2015 zusammen. Abgeordnete der LINKEN hatten die Bundesregierung gefragt, ob die sie die These von der «Fortexistenz des Deutschen Reiches» zurückweise. Diese These wird oft von so genannten Reichsbürgern verbreitet, die der Verfassungsschutz als staatsfeindlich einschätzt.

Auf die Frage der Abgeordneten verwies die Bundesregierung auf eine Antwort auf eine frühere, ähnliche Anfrage, in der sie wiederum auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1973 referiert: Damals entschied das Gericht über den so genannten «Grundlagenvertrag» zwischen BRD und DDR. Mit diesem wollten die beiden deutschen Staaten damals ihre Beziehungen nachbarschaftlicher gestalten. Weil die Bayerische Staatsregierung mit Details im Vertrag unzufrieden war, ließ sie ihn vor Unterzeichnung noch vom Bundesverfassungsgericht prüfen. Das wies die Klage ab, äußerte sich in dem Urteil jedoch ausführlich zur staatstheoretischen Rechtslage des damals geteilten Deutschlands.

In diesem Kontext heißt es in dem Urteil von 1973 wörtlich, das Deutsche Reich existiere fort. Es habe den Zusammenbruch von 1945 «überdauert» und sei nicht untergegangen. Es besitze «nach wie vor Rechtsfähigkeit». Die BRD sei damit nicht «Rechtsnachfolger» des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Deutschen Reich, seine räumliche Ausdehnung zumindest «teilidentisch». Jedoch ist damit nicht gemeint, dass die Institutionen des Deutschen Reichs fortbestehen würden oder dass dies gar wünschenswert wäre.

Das Urteil besagt lediglich, dass die Bundesrepublik Deutschland (BRD) als Völkerrechtssubjekt in der Tradition des Deutschen Reiches steht, also dessen völkerrechtliche Rechte und Pflichten trägt. Die Richter setzten damit lediglich einen abstrakten Identitätsrahmen für die Frage, durch welche Staaten die Deutschen vertreten werden.

Das Urteil steht im historischen Kontext der deutschen Teilung. Wären BRD und DDR rechtlich als zwei völlig neue Staaten aufgefasst worden, hätte dies der Auffassung der Richter zufolge ihre Teilung zementieren können: BRD und DDR, so schrieben sie in dem Urteil, dürften nur insoweit selbstständig und unabhängig sein, wie das im Grundgesetz damals vorgeschriebene Ziel der Wiedervereinigung nicht gefährdet werde. Durch die Referenz auf eine gemeinsame völkerrechtliche Tradition – die des Deutschen Reiches – wurde deshalb ein gemeinsamer Referenzrahmen geschaffen, der eine Anerkennung der DDR ermöglichte, ohne die rechtlichen Möglichkeiten einer Wiedervereinigung zu verbauen (vgl. Urteil: B, V., 3.).

Dass mit dem «Fortbestand des Deutschen Reiches» keinesfalls die Institutionen des Deutschen Reichs gemeint sind, wird schon im Urteil deutlich: Das Deutsche Reich, so heißt es dort, sei «mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig». Handlungsfähig und -legitimiert sind demnach allein die institutionellen Organe der BRD. Endgültig souverän wurde Deutschland nach der Wiedervereinigung mit dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag, der im März 1991 in Kraft trat.

Versuche, mithilfe des Urteils die Legitimität der staatlichen Institutionen in Deutschland anzugreifen, sind zudem aus einem weiteren Grund nicht schlüssig: Gefällt hat das Urteil schließlich eine der wichtigsten staatlichen Institutionen der Bundesrepublik. Stellte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil seine eigene Legitimität in Frage, so hätte dieses Urteil wohl kaum Gewicht.

(Stand: 22.12.2022)

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Autor(en): dpa

Ursprünglich hier veröffentlicht.

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