Bewertung
Es gibt keine Zahlung von 7500 Euro für abgeschobene Personen. Die Summe bezeichnet eine Pro-Kopf-Pauschale, die der Bund an die Länder zahlen will für Kosten zur Unterbringung von Asylbewerbern.
Fakten
Am 7. November 2023 haben sich die Bundesregierung und die Regierungen der Bundesländer auf Änderungen in der Migrationspolitik geeinigt. Dabei soll auch das bisherige System, wie die Flüchtlingskosten finanziert werden, umgestellt werden. Vom kommenden Jahr an zahlt der Bund für jeden Asylerstantragsteller eine jährliche Pauschale von 7500 Euro und nicht mehr eine jährliche Gesamtsumme. Diese Summe von 7500 Euro hat also mit Abschiebungen nichts zu tun.
Auf diese Pauschale für Personen, die erstmals einen Asylantrag stellen, bezieht sich auch Bundeskanzler Olaf Scholz in dem Video, das fälschlicherweise mit einer Behauptung über Abschiebungen verknüpft wird. Das Video, in dem Scholz in derselben Kleidung vor demselben Hintergrund sitzt, und dieselben Sätze sagt, ist auch in Medienberichten über die Einigung in der Migrationspolitik am 7. November 2023 zu finden.
Scholz spricht über Pauschale, aber nicht über Abschiebungen
In beiden Videos sagt Olaf Scholz wörtlich: «Der Übergang zu einem atmenden System, mit dem 7500 als Pauschale pro Kopf, ist einer, der mir sehr gefällt, weil ich ihn in einer anderen amtlichen Tätigkeit schon mal angeboten hatte und der jetzt miteinander vereinbart worden ist, der aber vielleicht die Hoffnung begründet, dass wir solche Diskussionen, wo Fragen der Finanzen eine Rolle spielen, in der Bund-Länder-Kommunalen Beziehung nicht mehr so intensiv haben werden, wie das früher der Fall war, weil wir für die Zukunft eine Klärung herbeigeführt haben, die heißt: mit steigenden Zahlen gibt es mehr Geld, mit sinkenden Zahlen als weniger.» Über Abschiebungen spricht er an der Stelle nicht.
Eine Geldsumme, die abgeschobene Personen erhalten sollen, wurde beim Migrationsgipfel nicht vereinbart. Ausreisepflichtige Personen müssen die Kosten ihrer Abschiebung selbst tragen. Das steht im Aufenthaltsgesetz. Die Behörden können dazu Bargeld einbehalten, das die abgeschobene Person besitzt, oder die Kosten verlangen, wenn die Person versucht, wiedereinzureisen, schreibt der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg. Das Aufenthaltsgesetz schreibt zudem vor, dass eine bestimmte Zeit nach der Abschiebung ein Wiedereinreiseverbot für die Abgeschobenen gilt.
Einzig wenn sich ausreisepflichtige Personen etwa nach einem abgelehnten Asylantrag entscheiden, freiwillig auszureisen, können sie Zuschüsse für Reisekosten oder den Start in ihrem Herkunftsland beantragen. Diese Zuschüsse gibt es, weil eine Abschiebung für den Staat deutlich teurer ist als eine freiwillige, bezuschusste Rückkehr.
(Stand: 22.11.2023)