Bewertung
Die Bundesflagge kann auch nach dem Turnier von Privatpersonen geschwenkt werden. Anders ist das bei Flaggen mit Bundesadler: Diese sind amtlichen Stellen vorbehalten. Wer sie privat nutzt, handelt ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Fakten
Das Bundesinnenministerium stellt klar: «Nur amtliche Stellen des Bundes dürfen seine Hoheitszeichen verwenden.» Dazu gehört unter anderem der Bundesadler. Grundlage ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Wer unbefugt «das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes» benutzt, kann demnach mit einer Geldbuße geahndet werden.
Welche Flaggen darunter fallen, führt die Bundesregierung aus: Neben der Bundesdienstflagge sind hier Flaggen gemeint, «die der Bundesdienstflagge zum Verwechseln ähnlich sehen – wie zum Beispiel die Bundesflagge mit dem Bundeswappen». Genutzt werden können hingegen «als reine Fantasiegebilde erkennbare „Adler“-Flaggen».
Dass die Bürgerinnen und Bürger die Bundesflagge (schwarz-rot-gold, ohne Adler) verwenden, ist hingegen «vom Grundgesetz gewollt und grundrechtlich durch Artikel 2 und 5 geschützt», wie die Bundesregierung schreibt. Wer die Bundesflagge nicht verunglimpft, darf sie also nutzen – während und auch nach der Fußball-EM.
Darauf bezieht sich auch ein Artikel auf merkur.de. Darin heißt es jedoch, dass bei Events wie der Europameisterschaft eine Ausnahme gemacht werden kann. Auch auf diese Einschränkung wird im «Protokoll Inland» hingewiesen: «In Zeiten eines Großereignisses kann die Nutzung der Bundesflagge mit dem Bundeswappen jedoch als Ausdruck der nationalen Verbundenheit als „sozialadäquat“ geduldet werden.» Die sei jedoch eine Einzelfallbewertung – und zeitlich begrenzt.
Mit der schwarz-rot-goldenen Flagge ohne Adler ist man hingegen auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
(Stand: 20.6.2024)