Seit mindestens 2017 verbreitet sich auf Facebook und Telegram immer wieder dieselbe Behauptung: „Wusstest du, dass eine Unterschrift in einem geschlossenen Rechteck rechtlich eine Generalvollmacht darstellt, die du erteilst?“ Die Unterschrift dürfe kopiert und auch anderweitig verwendet werden, es sei denn, man mache zwei Striche in die gegenüberliegenden Ecken.
Das heißt es auch in einem aktuellen Tiktok-Video. Zehntausende haben die Behauptung gesehen. Einige bezeichnen sie als „Irrsinn“ oder „schräge Theorie“. Manche scheinen aber verunsichert, ein Facebook-Nutzer fragt: „Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage?“ Die Antwort lautet: Nein.
Unterschrift in Rechteck erteilt keine Generalvollmacht
Wie der Jurist Christian Solmecke auf Anfrage erklärt, gestattet eine Vollmacht anderen Personen, einen rechtlich – zum Beispiel bei Vertragsabschlüssen – zu vertreten. Eine Generalvollmacht soll dabei besonders viele Rechtsgebiete abdecken.
Aber: „Keinesfalls ist es so, dass eine Unterschrift in einem geschlossenen Rechteck eine Generalvollmacht bedeutet. Nirgendwo im Gesetz finden sich Belege für diese Behauptung.“ Das Vertragsrecht in Deutschland ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Der Begriff „Rechteck“ taucht darin nicht auf. Dass eine Unterschrift in einem geschlossenen Rechteck nicht anderweitig anwendbar sei, bestätigten auch die Verbraucherzentralen Berlin und Hamburg gegenüber der DPA.
Die Unterschrift einer anderen Person – ganz gleich ob sie im Rechteck steht oder nicht – darf laut Solmecke nicht kopiert und anderweitig verwendet werden. „Ein solches Vorgehen könnte eine Urkundenfälschung darstellen. Wer durch Kopie einer Unterschrift eine Urkunde fälscht, kann dafür bis zu fünf Jahre ins Gefängnis kommen.“ Das regelt Paragraf 267 des Strafgesetzbuchs.
Zwei Striche im Rechteck bei Unterschrift haben keine Auswirkungen
Laut Solmecke hat es zudem, anders als behauptet, keinerlei rechtliche Auswirkung, wenn man zu seiner Unterschrift zwei Striche in die diagonal gegenüberliegenden Ecken setzt. Das bestätigt uns gegenüber auch der Rechtsanwalt Jost Eder: „Ob die Unterschrift in einem Rechteck steht, zwei Striche oder ein farbiger Balken dabei stehen, spielt keine Rolle.“
Redigatur: Paulina Thom, Sophie Timmermann