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GKV-Reform gilt auch für Angehörige im Ausland

Bundestag und Bundesrat haben im Juli 2026 eine Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beschlossen. Sie sieht vor, die bislang beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern einzuschränken. Ab 2028 müssen gesetzlich Versicherte, deren Ehepartner bisher kostenlos mitversichert sind, einen Beitragszuschlag zahlen.

In sozialen Medien wird nun behauptet, Deutsche könnten ihren Ehepartner künftig nicht mehr kostenlos mitversichern, während über Sozialversicherungsabkommen mit Ländern wie der Türkei weiterhin sogar Eltern mitversichert seien, obwohl sie gar nicht in Deutschland leben. Dem Video zufolge gelte dies auch für Tunesien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro und Nordmazedonien. Doch stimmt diese Darstellung?

Bewertung

Die Behauptung ist irreführend. Zwar ermöglichen einige Sozialversicherungsabkommen unter bestimmten Voraussetzungen die Mitversicherung von Angehörigen im Ausland. Die Darstellung verschweigt jedoch die engen gesetzlichen Voraussetzungen und lässt zudem außer Acht, dass die beschlossene Reform auch mitversicherte Angehörige im Ausland betrifft.

Fakten

Die in sozialen Medien verbreiteten Behauptungen enthalten sowohl einen wahren Kern als auch irreführende Vereinfachungen. Richtig ist, dass Reformen der beitragsfreien Familienversicherung beschlossen wurden. Unzutreffend ist jedoch die Darstellung einer pauschalen Abschaffung der Mitversicherung von Ehepartnern.

Änderungen bei der Mitversicherung in Deutschland

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums müssen Hauptversicherte ab dem Jahr 2028 für bislang beitragsfrei mitversicherte Ehepartner einen Beitrag von 2,5 Prozent ihres beitragspflichtigen Einkommens bezahlen.

Die beitragsfreie Familienversicherung bleibt jedoch für bestimmte Gruppen bestehen. Dazu zählen Kinder, Eltern von Kindern bis zum 12. Geburtstag, Eltern von Kindern mit Behinderungen, Menschen mit pflegebedürftigen Angehörigen sowie Personen im regulären Rentenalter.

Mitversicherung von Angehörigen im Ausland

Die Behauptung, dass über Sozialversicherungsabkommen (SVA) Angehörige im Ausland mitversichert werden können, ist korrekt. Deutschland hat solche Abkommen, die auch die Krankenversicherung umfassen, mit der Türkei, Tunesien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien.

Warum gibt es solche Abkommen?

Sozialversicherungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, die auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhen. Sie sollen sicherstellen, dass Menschen, die grenzüberschreitend arbeiten oder deren Familien in verschiedenen Staaten leben, ihren Krankenversicherungsschutz nicht verlieren und durch unterschiedliche nationale Sozialversicherungssysteme keine Nachteile entstehen.

Von diesen Abkommen profitieren nicht nur ausländische Beschäftigte in Deutschland. Sie sichern ebenso deutschen Staatsangehörigen Ansprüche, wenn diese in einem Vertragsstaat arbeiten, studieren oder sich dort vorübergehend aufhalten. Die Regelungen dienen somit dem gegenseitigen sozialen Schutz und stellen keine einseitige Begünstigung einzelner Staatsangehöriger dar.

Besonderheit des deutsch-türkischen Abkommens

Im deutsch-türkischen Abkommen von 1964 ist als Besonderheit festgelegt, dass sich der Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen nach dem Recht des Wohnstaates richtet. Da das türkische Recht Eltern als Familienangehörige ansieht (sofern sie unterhaltsberechtigt sind), können diese über in Deutschland versicherte Kinder mitabgesichert werden.

Eine automatische Mitversicherung besteht jedoch nicht. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Eltern kein eigenes Erwerbseinkommen oder Vermögen besitzen, nicht selbst versichert sind und überwiegend vom in Deutschland versicherten Kind unterhalten werden.

Für alle Abkommensstaaten gilt gleichermaßen, dass Angehörige im Ausland nur dann über das deutsche System mitversichert werden können, wenn sie dauerhaft im jeweiligen Abkommensstaat leben, nicht selbst erwerbstätig sind und keine eigene Rente beziehen und kein nennenswertes eigenes Einkommen oder Eigentum besitzen.

Reform betrifft Familienangehörige im In- und Ausland gleichermaßen

Die in sozialen Medien verbreitete Darstellung erweckt den Eindruck, Angehörige im Ausland würden von der Reform unberührt bleiben. Das trifft aber nicht zu.

Der Gesetzentwurf sieht ausdrücklich vor, dass der Beitragszuschlag auch dann erhoben wird, wenn eine mitversicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und der Versicherungsschutz auf einem Sozialversicherungsabkommen – etwa mit der Türkei – beruht. Der Beitragszuschlag von 2,5 Prozent gilt damit grundsätzlich auch für mitversicherte Familienangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.

(Stand: 15.7.2026)

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Autor(en): dpa

Ursprünglich hier veröffentlicht.

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