Bewertung
Die Grafik ist in verschiedenen Punkten irreführend. So gibt es auch in Deutschland Strafen für illegale Einreisen. Zudem erhalten Geflüchtete keine kostenlosen Wohnungen oder Handys, und ihre Gesundheitsversorgung ist in den ersten 18 Monaten eingeschränkt.
Fakten
Nach Paragraf 95 Aufenthaltsgesetz steht auf illegalem Aufenthalt in Deutschland eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Bei Geflüchteten greifen diese Regelungen allerdings nicht.
Sobald geflüchtete Menschen in Deutschland eintreffen, beantragen sie in der Regel zeitnah Asyl. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie nicht mehr als «irregulär» eingereist: Mit der Antragstellung wird ihr Aufenthalt rechtlich legitimiert, eine strafrechtliche Verfolgung wegen der zunächst unerlaubten Einreise ist nicht zulässig. Grundlage dafür ist die Genfer Flüchtlingskonvention, die Staaten untersagt, Flüchtlinge für eine irreguläre Einreise zu bestrafen, da diese häufig keine legale Möglichkeit haben, Schutz zu suchen.
In anderen Ländern ist das ähnlich geregelt, beispielsweise auch in Pakistan. Das Land hat keine nationale Gesetzgebung zum Schutz von Geflüchteten, stattdessen übernimmt das UN-Flüchtlingshilfswerk (UNHCR) die Asylantragsprüfung. Aktuell leben nach Angaben der pakistanischen Regierung mehr als eine Million registrierte afghanische Geflüchtete im Land.
Die staatlichen Leistungen für Geflüchtete sind in Deutschland im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Diese sehen in der Realität anders aus, als in der aktuell verbreiteten Grafik behauptet wird:
Wohnen
Geflüchtete bekommen keine kostenlosen Wohnungen. In der Anfangszeit besteht ihre Unterbringung aus staatlich organisierten Erstaufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften. Später kann – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Wohnung bezogen werden, wobei die Kosten als Teil des gesetzlichen Existenzminimums durch Sozialleistungen gedeckt werden oder durch das erwirtschaftete Einkommen.
Gesundheitsversorgung
Asylbewerber sind zunächst weder gesetzlich noch privat krankenversichert. In den ersten 18 Monaten haben sie nur Anspruch auf eine eingeschränkte medizinische Versorgung, etwa bei akuten Krankheiten, Schmerzen, Schwangerschaft sowie für Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen.
Bildung
Geflüchtete Kinder ab sechs Jahren und Jugendliche sind schulpflichtig, sobald sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ansonsten beginnt die Schulpflicht spätestens sechs Monate nach dem Zuzug. Bereits davor besteht Anspruch auf ein schulisches Angebot.
Erwachsene Geflüchtete erhalten in Deutschland spezielle Bildungsangebote, um den Einstieg in Sprache und Gesellschaft zu erleichtern. Im Mittelpunkt stehen die Integrationskurse, die neben Deutschkenntnissen auch Wissen über Geschichte, Kultur und Werte vermitteln. Zuständig für Organisation und Qualitätskontrolle ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Verpflegung
In Erstaufnahmeeinrichtungen erhalten Geflüchtete Sachleistungen, die auch Verpflegung umfassen können. Alternativ werden Geldleistungen gewährt, mit denen sie ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können.
Öffentliche Verkehrsmittel
Geflüchtete fahren nicht automatisch kostenlos mit Bus und Bahn. Nur in bestimmten Fällen – zum Beispiel für den Besuch von Integrationskursen oder für behördliche Termine – gibt es Fahrtkostenzuschüsse. Das ist regional unterschiedlich geregelt.
Geflüchtete Menschen aus der Ukraine konnten nach Ausbruch des Krieges in Deutschland kostenlos Bus und Bahn fahren. Dies war ein temporäres Angebot, welches zum 31. Mai 2022 auslief.
Handys
Es gibt kein staatliches Programm, das Geflüchteten generell kostenlose Mobiltelefone zur Verfügung stellt, wie eine Google-Suche zeigt. In einigen Fällen erhalten Geflüchtete gebrauchte Geräte von Hilfsorganisationen oder Privatpersonen, um die Kommunikation mit Behörden oder Familienangehörigen zu erleichtern.
Bargeld
Geflüchtete, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können, erhalten in Deutschland Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – bisher in Form von Sachleistungen, Bargeld oder Wertgutscheinen. Seit Mai 2024 gibt es zusätzlich die Möglichkeit, diese Leistungen über eine Bezahlkarte zu beziehen. Mit einer Reform des Asylbewerberleistungsgesetzes wurde die Bezahlkarte als neue Option aufgenommen und ihre Nutzung auf alle Geflüchteten ausgeweitet, unabhängig von ihrer Unterbringung.
Zuvor erhielten Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften vorrangig Sachleistungen, während andere Geflüchtete meist Bargeld bekamen. Diese Unterscheidung entfällt nun. Die Karte kann nur im Inland genutzt werden, was Zahlungen ins Ausland verhindern soll. Zudem soll sie den Verwaltungsaufwand reduzieren.
(Stand: 28.4.2025)