Bewertung
Wer auf seinen Wahlzettel unterschreibt, macht seine Stimme ungültig. Fotografieren in der Wahlkabine ist verboten.
Fakten
Stimmen werden ungültig, wenn die Stimmzettel nicht amtlich hergestellt sind, wenn sie gar keine Kennzeichnung enthalten, wenn die abgegebene Stimme eigentlich für einen anderen Wahlkreis vorgesehen war, wenn der Wille des Wählers oder der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennbar ist, wenn sie einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten. Folglich wird die Stimme ungültig, wenn jemand neben seinem Kreuz auch noch seinen Namen schreibt. All das ist klar in §39 der Bundeswahlordnung geregelt.
In der Wahlordnung in §56 Absatz 2 heißt es außerdem: »In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.» Damit soll garantiert werden, dass die Wahl geheim bleibt. «Niemand soll nachvollziehen können, welche Person für welche Wahlvorschläge gestimmt hat», heißt es auf der Seite der Bundeswahlleiterin. Der Wahlvorstand könne verweigern, die Stimme anzunehmen, sollte jemand gegen die Vorgabe verstoßen.
Umgekehrt wird ein Wahlzettel nicht ungültig, wenn die rechte obere Ecke abgeschnitten oder dort ein Loch eingestanzt ist. Das stellte ein dpa-Faktencheck jüngst klar.
(Stand: 27.5.24)