Vorgeschlagene EU-Verordnung betrifft Altfahrzeuge, über 15 Jahre alte Autos dürfen weiterhin repariert werden - Featured image

Vorgeschlagene EU-Verordnung betrifft Altfahrzeuge, über 15 Jahre alte Autos dürfen weiterhin repariert werden

Die Europäische Kommission hat im Juli 2023 eine geänderte Verordnung zum Recycling und zur Verwertung alter Fahrzeuge vorgeschlagen. In diesem Kontext kursiert in sozialen Medien im Januar 2024 die Falschbehauptung, die EU wolle die Reparatur von Autos verbieten, die älter als 15 Jahre sind. Der Vorschlag der Kommission sieht allerdings kein solches Verbot vor. Das bestätigte die Kommission gegenüber AFP. Dem Vorschlag zufolge soll jedes Fahrzeug als „technisch irreparabel“ eingestuft werden, wenn dessen Motor, Getriebe, Karosserie oder Fahrgestell ausgetauscht werden müssten. Privatpersonen können nichtsdestotrotz ihre Fahrzeuge reparieren lassen, erklärte eine Umweltrechtsexpertin. Zudem muss der Vorschlag noch von Europäischem Parlament und Rat angenommen werden.

„Von wegen ‚Nachhaltigkeit‘: EU will Reparatur aller Fahrzeuge verbieten, die älter als 15 Jahre sind“, heißt es in einem Beitrag auf Facebook vom 27. Januar 2024. Auch auf X und Telegram verbreiten zahlreiche Nutzerinnen und Nutzer diese Behauptung.

Auf weiteren Sprachen wie Französisch oder Griechisch wird die Behauptung ebenfalls geteilt.

X-Screenshot der Behauptung: 29. Januar 2024

Diese Behauptung ist jedoch falsch. Zwar hat die EU-Kommission Anfang Juli 2023 einen Vorschlag für EU-Vorschriften auf den Weg gebracht, wie eine möglichst effektive Ressourcennutzung in der Automobilbranche aussehen kann, jedoch ist damit kein Verbot speziell von alten Autos verbunden. Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine Neuregelung der sogenannten ELV-Richtlinie.

Die deutsche Vertretung der Kommission berichtigte die Falschinformation bereits auf ihren Social-Media-Kanälen. „Der Vorschlag der Europäischen Kommission zielt darauf ab, den Export nicht verkehrstauglicher Fahrzeuge mit all ihren Gefahren für Umwelt und Gesundheit zu verhindern“, schrieb die Kommission am 23. Januar 2023 auf Facebook. „NICHTS in diesem Vorschlag hindert eine Autobesitzerin oder einen Autobesitzer daran, ihr/sein Auto reparieren zu lassen, unabhängig vom Alter des Fahrzeugs“, heißt es in der Stellungnahme weiter.

Facebook-Screenshot der Stellungnahme der Europäischen Kommission: 29. Januar 2024

Adalbert Jahnz, Sprecher der Europäischen Kommission, erklärte gegenüber AFP am 22. Januar 2024: „Es gibt nichts in [dem Vorschlag der Europäischen Kommission, Anm. d. Red.], das Reparaturen an Autos, die älter als 15 Jahre (oder an Autos irgendeines anderen Alters) sind, verbieten würde.“ Einige der vorgeschlagenen Anordnungen würden vielmehr darauf abzielen, „die Reparaturfähigkeit von Autos zu unterstützen“.

Auch Emma Babin, Anwältin für Umwelt- und Energierecht der französischen Kanzlei Gossement Avocats, erklärte am 25. Januar 2024 gegenüber AFP, dass „diese Frist von 15 Jahren in dem Text nicht vorkommt“.

Klarere Unterscheidung zwischen Gebrauchtwagen und Altfahrzeugen

Der Vorschlag der EU-Kommission zur Neuregelung des Recyclings von Fahrzeugen, über den die Kommission Mitte Juli 2023 öffentlich informierte, zielt laut Kommissionssprecher Jahnz darauf ab, die Art und Weise der Entsorgung von Altfahrzeugen besser zu regeln, um deren Sammlung, Verwertung und Recycling zu verbessern. Dabei bleibe „jeder Besitzer autonom in der Entscheidung, was er mit seinem Fahrzeug macht“, da die EU es nicht beschlagnahmen und entsorgen könne, erklärte Jahnz gegenüber AFP bereits im Zusammenhang mit einer ähnlichen Falschbehauptung im Dezember 2023.

Eines der Ziele sei laut Dokument die „Verbesserung der Behandlung von Altfahrzeugen durch Erhöhung der Quantität und Qualität der wiederverwendeten, und wiederaufbereiteten Werkstoffe sowie der Recyclingstoffe, wodurch der ökologische Fußabdruck im Zusammenhang mit dem Ende der Lebensdauer verringert wird“ sowie die „Verstärkte Sammlung von Altfahrzeugen in der EU und Gewährleistung der technischen Überwachung der aus der EU ausgeführten Gebrauchtfahrzeuge, um die Zahl der ‚Fahrzeuge mit ungewissem Verbleib‘ und ihren ökologischen Fußabdruck zu reduzieren“.

2017 sind 3,8 Millionen Altfahrzeuge in der EU vom Markt verschwunden, wie aus einem Bericht der EU-Kommission von 2021 hervorgeht. Der Kommission zufolge „erreichen in Europa über sechs Millionen Fahrzeuge das Ende ihrer Lebensdauer und werden als Abfall behandelt“.

Mit ihrem Vorschlag will die Kommission klarer zwischen Gebrauchtwagen und Altfahrzeugen unterscheiden. Das soll laut Babin dazu führen, besser zu bekämpfen, dass die ELV-Vorschriften umgangen werden, indem eigentlich darunter fallende Fahrzeuge als Gebrauchtwagen ausgegeben werden. „Aber auch das Gegenteil ist der Fall, sodass eine zu schnelle Verschrottung eines Fahrzeugs, das in Wirklichkeit weitgehend repariert werden könnte, vermieden werden kann“, erklärte sie.

Spezielle Kriterien zur Identifikation „technisch nicht reparierbarer“ Fahrzeuge

Ein Fahrzeug wird dem Vorschlag zufolge als „technisch nicht reparierbar“ deklariert, wenn es beispielsweise durch Schäden wie einen Brand oder durch Zerlegung in Einzelteile nicht mehr benutzbar ist, der Motor, das Getriebe, die Karosserie oder das Fahrgestell ausgetauscht werden müssten oder aber die Reparatur nicht wirtschaftlich wäre.

Screenshot der Bestimmungen im Anhang des EU-Kommissionsvorschlags: 30. Januar 2024

Das bedeute jedoch nicht, dass Besitzerinnen und Besitzer eines Fahrzeugs, das älter als 15 Jahre ist oder eine andere Lebensdauer hat, dieses nicht mehr reparieren dürfen, betonte Emma Babin.

„Wir gehen hier eher von einem Eigentümer aus, der ein Fahrzeug verkaufen will, das die Kriterien der Irreparabilität aus dem Anhang des Vorschlags erfüllt, und dessen Reparaturkosten so hoch sein werden, dass es fraglich ist, ob es sinnvoll ist, das Fahrzeug zugelassen und in Betrieb zu halten – insbesondere für den Käufer“, erklärte die Anwältin. „Man sollte [aus diesem Verordnungsvorschlag] kein Reparaturverbot oder die Tatsache ableiten, dass man sein Fahrzeug bei einem zugelassenen ELV-Zentrum entsorgen muss. Der angesprochene Rahmen ist der des Fahrzeugverkaufs“, erläuterte sie.

Der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission betrifft somit eher das illegale Schmuggeln von Autos durch Gebrauchtwarenhändlerinnen und -händlern, ohne dass sie aufgrund einer fehlenden Seriennummer oder ähnlichem identifiziert werden können, anstatt Eigentümerinnen und Eigentümer, die das Recht haben, ihr Auto zu verkaufen.

Um Gebrauchtwagen und Altfahrzeuge zu unterscheiden, enthält der Kommissionsvorschlag zudem mehrere Kriterien. Dazu zählen, dass „Mittel zur Identifizierung des Fahrzeugs, insbesondere die Fahrzeug-Identifizierungsnummer“ fehlen oder der Fahrzeugeigner unbekannt ist. Auch dass das Fahrzeug „für mehr als zwei Jahre seit dem Zeitpunkt, zu dem diese zuletzt erforderlich war, keiner nationalen technischen Überwachung unterzogen“ wurde, ist ein Kriterium. Schließlich wird danach unterschieden, ob das Auto „nicht angemessen vor Beschädigungen während der Lagerung, des Transports sowie des Be- und Entladens geschützt“ war oder es „zur Behandlung an eine zugelassene Sammelstelle oder eine zugelassene Verwertungsanlage übergeben“ wurde.

Ein Fahrzeug darf in Deutschland nur dann gefahren werden, wenn es zugelassen wurde. Zudem braucht es einen gültigen TÜV. Daneben muss auch eine gültige Betriebserlaubnis vorliegen. Wann diese erlischt, regelt Paragraph 19 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Demnach dürfen keine Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, die die Fahrzeugart verändern. Außerdem erlischt die Erlaubnis, wenn „eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern zu erwarten ist“ oder mehr Abgas ausgestoßen wird.

Vorschlag muss noch angenommen werden

Bislang ist dieser Vorschlag zur Neuregelung der EU-Verordnung für Altfahrzeuge noch nicht in Kraft getreten. Im Europäischen Parlament muss der Text mit der Mehrheit der Abstimmenden angenommen werden, im Europäischen Rat braucht er eine qualifizierte Mehrheit. Letzteres bedeutet, dass mindestens 55 Prozent der Mitgliedstaaten einer Verordnung zustimmen und diese gleichzeitig mindestens 65 Prozent der europäischen Bevölkerung repräsentieren müssen.

„Dieser Vorschlag kann vom Europäischen Rat noch stark abgeändert werden. Es ist möglich, dass der Text einige Präzisierungen erfordert, um bestimmte Fahrzeugkategorien auszuschließen“, erklärte Emma Babin.

In den vergangenen Monaten hat AFP mehrere Falschbehauptungen im Zusammenhang mit der Europäischen Union widerlegt, wonach die EU den Mitgliedstaaten oder Bürgerinnen und Bürgern Rechte entziehen wolle, wie zum Beispiel die Desinformation, das Europäische Parlament habe das Vetorecht abgeschafft.

Fazit: Autos, die älter als 15 Jahre sind, dürfen weiterhin repariert werden. Ein Vorschlag der EU-Kommission zum Recycling von Altautos enthält keine Regelung, wonach die Reparatur dieser Autos verboten werden soll. Das bestätigte auch eine Anwältin gegenüber AFP. Darüber hinaus ist die Verordnung noch nicht in Kraft getreten.

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Wirtschaft, Verbraucher, EU

Autor(en): Alexis ORSINI / Johanna LEHN / AFP Frankreich / AFP Deutschland

Ursprünglich hier veröffentlicht.

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