Bewertung
Die Aussage ist falsch. Bürgergeld und Rente stehen zwar zum Teil auch ausländischen Staatsbürgern zu – aber längst nicht allen. Beide Sozialleistungen sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Auch die Abschaffung der Witwenrente wurde zwar kürzlich viel diskutiert, soll aber voraussichtlich nicht erfolgen.
Fakten
Das deutsche Renten- und Sozialversicherungssystem soll Menschen in Deutschland bei Arbeitslosigkeit, Krankheit oder im Alter finanziell absichern. Damit das Geld auch wirklich denen zu Gute kommt, die es brauchen, gibt es für die Leistungen strenge Bedingungen.
Bürgergeld
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende, auch Bürgergeld, ist eine staatliche Sozialleistung die bedürftigen und erwerbsfähigen Menschen in Deutschland zusteht. Laut Bundesarbeitsministerium können das Bürgergeld Menschen beziehen, die «trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden können oder mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen».
Außerdem müssen die Antragsteller mindestens 15 Jahre alt sein, dürfen das Rentenalter noch nicht erreicht haben und müssen ihren festen Wohnsitz in Deutschland haben. Ausgeschlossen sind damit zum Beispiel Saisonarbeiter, die sich nur während der Erntezeit in Deutschland aufhalten, sonst aber in ihren Heimatländern ihren festen Wohnsitz haben. Übrigens können auch deutsche Staatsbürger mit einem festen Wohnsitz im Ausland das Bürgergeld nicht beziehen.
Ganz grundsätzlich ist das Bürgergeld immer an die Bedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit der Antragsteller gebunden. Asylsuchende haben in Deutschland erst dann ein Anrecht auf Bürgergeld, wenn sie als Flüchtlinge anerkannt wurden oder eine Arbeitserlaubnis besitzen. Das Asylverfahren kann sich oft über eine längere Zeit hinziehen – so lange stehen ihnen andere Sozialleistungen zu, die im Asylbewerberleistungsgesetz definiert sind.
Ausgenommen von dieser gesetzlichen Regelung für Asylsuchende sind Ukrainerinnen und Ukrainer, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind. Als anerkannte Kriegsflüchtlinge sind sie in Bezug auf soziale Leistungen vom ersten Tag an mit deutschen Staatsbürgern gleichgestellt und und können Bürgergeld beantragen.
Rente
Ebenso wie für deutsche Staatsangehörige gilt auch für Ausländer in Deutschland: Nur wer einzahlt, bekommt im Alter Leistungen aus der Rentenversicherung. Grundsätzlich können deutsche Rentenansprüche frühestens nach fünf Jahren Beitragszahlung (sogenannte Mindestversicherungszeit) und dem Erreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Renteneintrittsalters entstehen.
In anderen EU-Ländern, sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz erworbene Versicherungszeiten werden beim Rentenanspruch berücksichtigt. Zudem gibt es unterschiedliche Sozialversicherungsabkommen mit mehreren Ländern.
Eine im April kursierende Behauptung, ukrainische Geflüchtete dürften in Deutschland früher Rente beziehen als deutsche Staatsbürger, wurde durch einen Faktencheck der Deutschen Presse-Agentur widerlegt. Demnach ist das Renteneintrittsalter für alle gleich.
Witwenrente
An Witwen, Witwer und Waisen von verstorbenen Versicherten zahlt die Deutsche Rentenversicherung eine sogenannte Hinterbliebenenrente, die auch oft Witwenrente genannt wird. Die Abschaffung der Witwenrente wurde zuletzt nach entsprechenden Forderungen, etwa von Ökonomin Monika Schnitzer, medial und politisch viel diskutiert. Die Bundesregierung stellte kürzlich klar: Eine Abschaffung der Hinterbliebenenrente ist derzeit nicht geplant.
Ein vermeintliches Zitat von Außenministerin Annalena Baerbock, wonach die Witwenrente abgeschafft und das Geld in die Integration von Geflüchteten fließen soll, bewertete ein Faktencheck der Deutschen Presse-Agentur bereits im Mai 2021 ebenfalls als falsch.
(Stand: 12.7.2023)